1. Vertragsgegenstand
1.1 Der Vermieter, die Fuhrwerk Plus GmbH, Thomas-Mann-Straße 16-20, 90471 Nürnberg, überlässt dem Mieter entsprechend den mietvertraglichen Vereinbarungen entgeltlich (gemäß jeweils gültiger Preis- und Gebührenliste) ein Nichtraucherfahrzeug (nachfolgend „Fahrzeug“ genannt).
1.2 Der Vermieter ist berechtigt, das Fahrzeug in Abstimmung mit dem Mieter jederzeit zurückzunehmen und durch ein vergleichbares Fahrzeug zu ersetzen, das den Spezifizierungen des vertraglich vereinbarten Fahrzeuges entspricht.
2. Übergabe des Fahrzeuges, Bereitstellung und Annahmeverzug des Mieters
2.1 Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt ohne technische Mängel, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, an dem vereinbarten Ort zu übergeben. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Bereitstellung zum vereinbarten Zeitpunkt zu übernehmen.
2.2 Bei Übergabe des Fahrzeuges wird ein gemeinsames Protokoll über den Zustand des Fahrzeuges (Check-Out-Report) angefertigt und von Mieter und Vermieter oder einem bevollmächtigten Mitarbeiter des Vermieters unterzeichnet. Beanstandungen des Mieters sind im Protokoll aufzunehmen. Der Inhalt des Protokolls wird von beiden Parteien für verbindlich erklärt.
2.3 Der Mieter und alle Fahrer müssen bei Übergabe des Fahrzeuges mindestens 21 Jahre alt sein und seit mindestens 2 Jahren im Besitz einer zur Führung des Fahrzeuges erforderlichen, in Deutschland gültigen Fahrerlaubnis sein, ein gültiges Zahlungsmittel sowie einen Personalausweis mit Wohnsitz in Deutschland oder Reisepass mit deutschem Aufenthaltstitel vorlegen. Kann der Mieter die Dokumente bei Übergabe des Fahrzeuges nicht vorlegen, wird der Vermieter vom Vertrag zurücktreten. Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung sind in diesem Fall ausgeschlossen.
2.4 Übernimmt der Mieter das Fahrzeug nicht spätestens eine Stunde nach der vereinbarten Zeit, besteht keine Reservierungsbindung mehr. Bei Abbestellung gelten die Kosten gemäß anhängender Gebührenliste.
3. Berechtigte Fahrer
3.1 Das Fahrzeug darf außer vom Mieter nur mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters von anderen Personen gefahren werden. Die Zustimmung des Vermieters gilt für zusätzlich im Mietvertrag mit Vor- und Zunamen und Fahrerlaubnis-Nr. eingetragene sonstige Personen als erteilt.
3.2 Sämtliche Rechte und Pflichten der Vereinbarung gelten zugunsten und zulasten des berechtigten Fahrers.
4. Nutzung des Fahrzeuges
4.1 Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden, nicht jedoch zu Geländefahrten, Fahrschulübungen, im Zusammenhang mit Motorsport oder zum Befahren von Rennstrecken, auch wenn diese für das allgemeine Publikum zu Test- und Übungsfahrten freigegeben sind (sogenannte Touristenfahrten). Nicht gestattet sind auch die Weitervermietung, gewerbliche Personenbeförderung und sonstige Überlassung an Dritte außer berechtigten Fahrern gemäß Ziffer 3. Der Transport gefährlicher Stoffe im Sinne der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) ist untersagt.
4.2 Die Bedienungsvorschriften des Fahrzeugherstellers – auch im Hinblick auf den vorgeschriebenen Kraftstoff – sind einzuhalten sowie die für die Benutzung des Fahrzeuges geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
4.3 Mieter/Fahrer dürfen das Fahrzeug nicht unter Einfluss von Alkohol, Rauschgift, Medikamenten, welche die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigten, führen.
4.4 Der Mieter trägt sämtliche Kosten im Zusammenhang mit erhobenen Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege (z.B. Maut) und erbringt sämtliche im Zusammenhang mit der Erhebung der Gebühren erforderlichen Mitwirkungspflichten. Kosten für den während der Mietzeit verbrauchten Kraftstoff gehen zu Lasten des Mieters.
4.5 Solange das Fahrzeug nicht benutzt wird, ist das Fahrzeug in allen Teilen verschlossen zu halten; das Lenkradschloss muss eingerastet sein. Der Mieter/Fahrer hat beim Verlassen des Fahrzeuges die Fahrzeugschlüssel und -papiere an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich zu verwahren. Bei Cabrios ist das Verdeck zu schließen.
4.6 Dem Mieter ist die Ein- und/oder Durchreise mit dem Fahrzeug grundsätzlich nur in folgende Länder gestattet:
Andorra, Belgien, Dänemark, Färöer, Finnland, Frankreich, Irland, Island, Italien, Korsika, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, San Marino, Schweden, Schweiz, Spanien (Festland), Vatikanstadt, Vereinigtes Königreich.
Der Vermieter behält sich vor, die Ein- und Durchreise auch bei vorgenannten Ländern generell oder modellbezogen zu sperren.
Der Aufenthalt in den vorgenannten Ländern darf ohne Unterbrechung die Dauer von 30 Tagen nicht überschreiten.
4.7 Dem Mieter ist die Ein- und/oder Durchreise mit dem Fahrzeug grundsätzlich in alle nicht unter 4.6 genannten Länder der Welt untersagt.
Dem Mieter ist es verboten, mit dem Fahrzeug insbesondere in folgende Länder ein- und/oder durchzureisen:
Albanien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Estland, Griechenland, Israel, Jugoslawien, Kroatien, Kosovo, Lettland, Libanon, Litauen, Marokko, Mazedonien, Moldawien, Montenegro, Nord-Afrika, Polen, Rumänien, Russland, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien (Inseln), Syrien, Tschechien, Tunesien, Türkei, Ungarn, Ukraine, Weiß-Russland.
Ebenso ist es verboten, das Fahrzeug auf andere Weise in die in 4.7 genannten Länder zu bringen oder zu transportieren.
4.8 Diese Verbote entfallen, wenn eine ausdrückliche schriftliche Genehmigung vom Vermieter vor der Einreise vorliegt.
4.9 Im Zweifelsfall muss der Mieter den Vermieter vor der Ein- und Durchreise ins Ausland kontaktieren und dessen Genehmigung einholen.
4.10 Verstöße gegen die Einreiseregeln berechtigen den Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietvertrags.
5. Vernetze Fahrzeuge
5.1 Fahrzeuge können über sogenannte „connected vehicle“ – Funktionalitäten verfügen, die uns die Verarbeitung von Standortdaten sowie von Angaben über den Fahrzeugzustand wie Fälligkeit des nächsten Service-Intervalls, Verriegelung, Fahrzeuggeschwindigkeit, den Zustand von Fahrzeugsensoren und das Auslösen von Sicherheitssystemen (bspw. Airbag) ermöglichen. Die Verarbeitung dieser Daten erfolgt ausschließlich zum Zweck der Abwicklung des Mietvorgangs (Nutzung der App, Online Validierung, Legitimierung und Reservierung sowie Anmietung über die App), zur Verhinderung von Eigentumsdelikten, wenn Sie das Fahrzeug nicht innerhalb der vereinbarten Mietzeit zurückgeben oder außerhalb (sowie grenznah oder in Hafengebieten) des vertraglich vereinbarten Gebiets nutzen, zur Wartung und Pflege unserer Flotte und Feststellung, Überprüfung und Aufklärung von Fahrzeugschäden und Unfällen. Wir erheben diese Daten selbst oder erhalten Sie vom jeweiligen Fahrzeughersteller.
5.2 Soweit wir die Daten verarbeiten, um den Mietvorgang abzuwickeln, ist Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 lit. b DSGVO die maßgebliche Rechtsgrundlage. Nach dieser Vorschrift dürfen wir die Daten auch ohne Ihre Einwilligung verarbeiten, wenn dies der Erfüllung eines Vertrages dient, deren Partei Sie sind. Hier ist das Mietverhältnis der maßgebliche Vertrag, den wir durch Bereitstellung der App, die diese Verarbeitungsvorgänge benötigt, erfüllen. Wir speichern die Daten stets bis zum Ende des Mietverhältnisses. Endet das Nutzungsverhältnis jedoch vor Ablauf von sechs Jahren seit Erhebung der Daten, speichern wir die Daten mindestens für sechs Jahre, wobei diese Aufbewahrungsfrist mit dem Schluss des Kalenderjahrs beginnt, in dem wir Ihre Daten erhoben haben. Rechtsgrundlage für diese Mindest-Aufbewahrungsfrist ist Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 lit. c DSGVO i.V.m. § 147 AO.
5.3 Soweit wir die Daten für die übrigen, oben genannten Zwecke verarbeiten, ist Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 lit. f DSGVO die maßgebliche Rechtsgrundlage, wonach wir die Daten auch ohne Ihre Einwilligung verarbeiten dürfen, wenn sie zur Wahrung unserer, oder dritter, berechtigten Interessen erforderlich ist, sofern nicht Ihre Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. Unser Interesse folgt aus unserem berechtigten Anliegen, die Unversehrtheit der Mietsachen zu gewährleisten. Wir speichern die Daten bis sie zur Erfüllung dieses Zwecks nicht mehr erforderlich sind, es sei denn dem steht eine längere Aufbewahrungsfrist (siehe oben) entgegen. Sie haben die Möglichkeit, der Verarbeitung zu widersprechen. Dies durch formlose Nachricht an einen der o.g. Kontaktkanäle. Soweit Ihr Widerspruch begründet ist und keine andere Aufbewahrungsfrist entgegensteht (siehe oben), werden wir die Daten dann löschen.
6. Schadenfall (Unfall, Diebstahl, Brand, Panne usw.); Anzeigepflicht, Obliegenheiten
6.1 Der Mieter oder Fahrer ist verpflichtet bei jedem Schadenfall (Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstige Schäden) unverzüglich die Polizei zu verständigen. Im Falle der telefonischen Unerreichbarkeit ist der Schadenfall an der nächstgelegenen Polizeistation zu melden. Dies gilt auch bei geringen Beschädigungen des Fahrzeuges und selbst verschuldeten Unfällen ohne Beteiligung Dritter.
6.2 Jeder Schadenfall ist durch den Mieter unverzüglich dem Vermieter zu melden. Der Vermieter ist durch den Mieter schriftlich in Form eines Unfallberichtes über alle Einzelheiten des Ereignisses zu unterrichten, das zur Beschädigung des Fahrzeuges geführt hat. Der Unfallbericht muss Name und Anschrift der Unfallbeteiligten, Zeugen und die amtlichen Kennzeichen aller beteiligten Fahrzeuge enthalten. Dem Unfallbericht sind, sofern vorhanden, polizeiliche Dokumente und Aktenzeichen beizufügen. Vordrucke für Unfallberichte befinden sich im Fahrzeug oder sind beim Vermieter erhältlich.
6.3 Mieter oder Fahrer haben alle Maßnahmen zu ergreifen, welche der Aufklärung des Schadenereignisses dienen und förderlich sind. Fragen des Vermieters zum Schadenereignis sind vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten. Der Unfallort darf nicht verlassen werden, bevor die erforderlichen und insbesondere für den Vermieter zur Beurteilung des Schadenereignisses bedeutsamen Feststellungen getroffen werden konnten.
6.4 Das verunfallte/beschädigte Fahrzeug ist nur dann stehen zu lassen, wenn für ausreichend Bewachung und Sicherstellung gesorgt ist.
6.5 Die Durchführung der Reparaturen des Unfallschadens wird durch den Vermieter veranlasst. Bei Schäden ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug zum vereinbarten Rückgabeort zu bringen. Entschädigungsleistungen im Zusammenhang mit Schäden an dem Fahrzeug stehen in jedem Fall dem Vermieter zu. Sind derartige Leistungen dem Mieter zugeflossen, muss er diese an den Vermieter weiterleiten.
7. Versicherung
7.1 In dem Mietpreis ist die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung mindestens in dem Umfang, welcher in Deutschland nach dem Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) gesetzlich vorgeschrieben ist, enthalten.
7.2 Des Weiteren besteht eine Voll- und Teilkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung für den Mieter von 2.000,00 € pro Schadenfall.
Bei einem selbstverschuldeten Unfall hat der Nutzer die Selbstbeteiligung zu übernehmen bzw. Kosten bis zu diesem Betrag auch ohne Inanspruchnahme der Versicherung oder bei Schäden des gegnerischen Fahrzeugs an den Vermieter zu entrichten.
7.3 Es gelten die AKB der R+V Allgemeine Versicherung AG, abrufbar unter: https://www.choice.de/AKB.pdf
8. Haftung des Mieters
8.1 Der Mieter haftet für während der Dauer des Mietvertrages an dem gemieteten Fahrzeug entstehende oder durch seinen Betrieb verursachte Schäden, den Verlust des Fahrzeuges (einschließlich Fahrzeugteile und -zubehör) sowie Mietvertragsverletzungen nach den allgemeinen Haftungsregeln. Die Haftung des Mieters tritt nicht ein, wenn der Mieter die, den Schaden oder Verlust verursachende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Schadenersatzpflicht des Mieters erstreckt sich auf Reparaturkosten zzgl. einer eventuellen Wertminderung oder bei einem Totalschaden des Fahrzeuges auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzgl. des Restwertes. Weiter haftet der Mieter – soweit angefallen – für Abschleppkosten, Sachverständigengebühren und etwaige weitere dem Vermieter entstehende Kosten und Mietausfall. Bei Überlassung des Fahrzeuges an Dritte – einschließlich der in Ziffer 3 bezeichneten weiteren Fahrer – haftet der Mieter für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Mietvertrages und das Verhalten des/der Dritten wie für eigenes Verhalten.
8.2 Der Mieter ist für die Folge von der Fahrzeugnutzung von mehr als 30 Tagen im Ausland, Verkehrsverstößen oder Straftaten, welche im Zusammenhang mit dem gemieteten Fahrzeug festgestellt werden, verantwortlich und haftet dem Vermieter für entstehende Gebühren und Kosten. Der Vermieter ist berechtigt, den Behörden in solchen Fällen den Mieter/Fahrer zu benennen.
9. Reduzierung der Selbstbeteiligung (Haftungsreduzierung)
9.1 Gegebenenfalls bietet der Vermieter – vorbehaltlich Ziffer 10 – eine Reduzierung des Selbstbehalts für Fahrzeugschäden oder Fahrzeugverlust gegen Zahlung einer Zusatzgebühr auf eine bestimmte Selbstbeteiligung pro Schadenfall an.
9.2 Die Höhe der Selbstbeteiligung sowie die Höhe der entsprechenden Zusatzgebühr für die Haftungsreduzierung werden vom Vermieter individuell festgelegt. Es besteht kein Versicherungsschutz gegen Brems-, Bedien-, und Bruchschäden (z.B. Kupplungsschäden, Schäden durch Betankung mit falschem Kraftstoff, usw.).
9.3 Die Haftung des Mieters/Fahrers für Verkehrsverstöße und Straftaten kann nicht ausgeschlossen werden. Der Mieter haftet insoweit unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, verursachen. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren oder sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße von dem Vermieter erheben.
10. Geltung/Wegfall der Haftungsreduzierung
10.1 Im Falle einer (reduzierten) Selbstbeteiligung haftet der Mieter sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsreduzierung einbezogenen Fahrer für Schäden grundsätzlich nur bis zu einem Betrag in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung. Dies gilt nicht für vom Mieter/Fahrer vorsätzlich verursachte Schäden. Dann entfällt der Versicherungsschutz vollständig.
10.2 Im Falle einer fahrlässigen Schadensherbeiführung und bei Obliegenheitsverletzungen ist der Vermieter bzw. sein Versicherer berechtigt, seine Leistungsverpflichtung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Dies gilt zudem, sofern der Mieter/Fahrer eine durch ihn zu erfüllender Obliegenheit, insbesondere Ziffer 6 dieser Allgemeinen Mietbedingungen, vorsätzlich verletzt.
10.3 Die Kürzung der Leistung nach Ziffer 9.1 tritt nicht ein, sofern die Pflicht- oder Obliegenheitsverletzung weder für den Schadeneintritt noch für die Feststellung für das Vorliegen der Voraussetzungen des Versicherungsschutzes ursächlich ist. Dies gilt jedoch nicht, sofern die Obliegenheit arglistig verletzt wurde.
10.4 Die Regelungen zur Geltung und zum Wegfall des Versicherungsschutzes gelten neben dem Mieter auch für den berechtigten Fahrer, jedoch nur für den Mietvertragszeitraum, aber nicht zugunsten unberechtigter Nutzer des Fahrzeuges.
11. Rückgabe des Fahrzeuges
11.1 Der Mietvertrag endet mit Ablauf der Mietzeit. Setzt der Mieter den Gebrauch nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 545 BGB findet keine Anwendung.
11.2 Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug mit allem Zubehör, sämtlichen Schlüsseln und überlassenen Fahrzeugpapieren spätestens zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort ordnungsgemäß und vorbehaltlich abweichender Vereinbarung vollgetankt in dem Zustand zurückzugeben, in dem es übernommen wurde.
11.3 Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen kann die Rückgabe nur während der Öffnungszeiten des Vermieters oder der bevollmächtigten Rückgabestätte und nur an den Vermieter bzw. dessen Bevollmächtigten erfolgen. Bei Rückgabe wird ein gemeinsames Protokoll (Check-In-Report) gefertigt, welches von beiden Parteien zu unterzeichnen ist und in welchem Schäden/Beanstandungen aufgenommen werden. Das Protokoll wird von beiden Parteien für verbindlich erklärt.
11.4 Wird das Fahrzeug außerhalb der Öffnungszeiten des Vermieters oder nicht an dem vereinbarten Ort zurückgegeben, so verlängert sich – vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen – der Mietvertrag bis zum Zeitpunkt der Wiedereröffnung der Rückgabestation bzw. bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Vermieter das Fahrzeug nebst Fahrzeugschlüssel wieder in unmittelbarem Besitz hat. Der Mieter trägt das Risiko für Fahrzeugbeschädigungen während dieser Zeit.
11.5 Ferner ist der Vermieter berechtigt, das Fahrzeug mit allen rechtlich zulässigen Mitteln wieder in seinen Besitz zu bringen, sofern das Fahrzeug nicht zum vereinbarten Zeitpunkt durch den Mieter zurückgegeben wird. In diesem Fall zahlt der Mieter zusätzlich für jeden angefangenen Tag der Überschreitung ein Nutzungsentgelt in Höhe des vorgesehenen Tarifs. War ein zeitlich begrenzter Sondertarif vereinbart, so wird ab Mietbeginn der bei Anmietung gültige Standardtarif der zum Zeitpunkt des ersten Tages der Überschreitung gültigen Preisliste berechnet. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
11.6 Wird das Fahrzeug nicht vollständig betankt zurückgegeben, wird der Vermieter dem Mieter für die Betankung des Fahrzeuges die entstandenen Kosten für den Kraftsoff zzgl. 20 € (zzgl. gesetzlicher MwSt.) Bearbeitungsgebühr in Rechnung stellen. Bei Fahrzeugen mit Elektroantrieb wird das Fahrzeug mit vollgeladener Batterie übergeben. Den Strom für den Betrieb des Fahrzeuges stellt der Mieter.
12. Zahlungsverpflichtung des Mieters, Fälligkeit
12.1 Der Mieter ist verpflichtet den Gesamtbetrag zu zahlen, welcher sich aus den auf der Vorderseite des Mietvertrages ausgewiesenen Einzelpositionen ergibt. Dies schließt die Abrechnung des bei Rückgabe fehlenden Kraftstoffes mit ein. Wenn die Forderung aus diesem Mietvertrag mit einer Kredit-/EC-Karte bezahlt wird, gilt die Unterschrift des Karteninhabers als Ermächtigung, den gesamten Rechnungsbetrag dem betreffenden Konto bei der Kreditkarten-/Girokartenorganisation zu belasten. Diese Ermächtigung gilt auch für Nachbelastungen in Folge von Mietkorrekturen, Schadenfällen einschließlich entsprechender Abschleppkosten, Verkehrsordnungswidrigkeiten sowie anfallender Verwaltungskosten für die Bearbeitung.
12.2 Der Mietpreis (zzgl. sonstiger vereinbarter Entgelte, wie z.B. Haftungsreduzierung, Zustellungskosten, etc.) zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe ist für den vereinbarten Mietzeitraum grundsätzlich in voller Höhe zu leisten. Der Mietpreis ist zu Beginn der Mietzeit fällig.
13. Haftung des Vermieters
13.1 Der Vermieter haftet in Fällen des Vorsatzes oder groben Fahrlässigkeit des Vermieters selbst, eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Vermieter nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
13.2 Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Sachen, welche bei Rückgabe im Fahrzeug zurückgelassen werden; dies gilt nicht in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Vermieters, eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen.
13.3 Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters für anfängliche Mängel am Fahrzeug wird ausgeschlossen.
14. Kündigung
Die Parteien sind berechtigt, den Vertrag entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen. Der Vermieter kann den Vertrag außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund insbesondere kündigen, sofern der Mieter das Fahrzeug vertragswidrig gebraucht oder sonstige Vertragspflichten schuldhaft verletzt. Kündigungen können auch mündlich erklärt werden.
15. Datenschutz und Datenspeicherung
15.1 Der im Mietvertrag aufgeführte Vermieter ist verantwortliche Stelle im Sinne des Datenschutzrechts.
15.2 Die personenbezogenen Daten des Mieters/Fahrers werden für Zwecke der Vertragsbegründung, -durchführung oder -beendigung durch Fuhrwerk Plus GmbH und den durch Sie mit der Vermietung beauftragten Vermieter vor Ort erhoben, verarbeitet und genutzt. Eine Übermittlung an sonstige Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist, z.B. an das Kreditkarten-/Girokartenorganisation des Mieters zum Zwecke der Abrechnung sowie an Dienstleister und Versicherer zur Abwicklung von Unfallschäden und an Behörden zum Zweck der direkten Geltendmachung von Gebühren, Kosten oder Buß- und Verwarnungsgeldern. Ferner übermittelt der Vermieter personenbezogene Daten des Mieters an Fuhrwerk Plus GmbH in deren Eigenschaft als Systemgeber im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes, um dem Systemgeber die Überprüfung der Einhaltung von vertraglichen Verpflichtungen des Vermieters aus dem Systempartnervertrag zu ermöglichen. Zu Werbezwecken erfolgt eine Verwendung nur für Eigenwerbung. Eine darüber hinaus gehende Verwendung bedarf der gesetzlichen Erlaubnis oder der Einwilligung.
15.3 Die Fuhrwerk Plus GmbH übermittelt im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses erhobene personenbezogene Daten über die Beantragung, die Durchführung und Beendigung dieser Geschäftsbeziehung sowie Daten über nicht vertragsgemäßes Verhalten oder betrügerisches Verhalten an die SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden. Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Übermittlungen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DS-GVO dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Vertragspartners* oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Der Datenaustausch mit der SCHUFA dient auch der Erfüllung gesetzlicher Pflichten zur Durchführung von Kreditwürdigkeitsprüfungen von Kunden (§ 505a und 506 des Bürgerlichen Gesetzbuches).
15.4 Der Mieter wird gemäß § 28 Abs. 4 BDSG darauf hingewiesen, dass er jederzeit einer etwaigen Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für Zwecke der Werbung oder Markt- oder Meinungsforschung widersprechen kann. Der Widerspruch ist an den im Mietvertrag bezeichneten Vermieter zu richten.
16. Gerichtsstand, Schriftform, Salvatorische Klausel
16.1 Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
16.2 Gerichtstand ist, sofern der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Geschäftssitz des Vermieters in Nürnberg.
16.3 Fuhrwerk Plus GmbH lehnt die Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahrens im Sinne des VSBG (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz) ab und ist zur Teilnahme an einem solchen Verfahren auch nicht verpflichtet.
Weitergehende Informationen zum Thema Verbraucherstreitbeilegungsgesetz finden Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr.
16.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein bzw. nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Sofern in dieser Vereinbarung eine Regelung fehlt, sind die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und die Vorschriften der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB 95) entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für aus dieser Vereinbarung resultierende Unklarheiten.
Gebührenliste Stand: 12/2020
Abbestellungen von Mieten | |
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Abbestellungen < 1 Tag vor Mietbeginn | 70 % der voraussichtl. Mietrate |
Abbestellungen < 3 Tage vor Mietbeginn | 50 % der voraussichtl. Mietrate |
Abbestellungen < 7 Tage vor Mietbeginn | 40 % der voraussichtl. Mietrate |
Abbestellungen < 14 Tage vor Mietbeginn | 25 % der voraussichtl. Mietrate |
Verspätete Rückgabe | |
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Überschreitung der vereinbarten Rückgabe mehr als 5 Tage | Mietrate zzgl. 150,00 € p. Tag |
Ordnungswidrigkeit | |
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Bearbeitungsgebühr Strafzettel | 20,00 €* |
Bearbeitungsgebühr Strafverfolgung | 50,00 €* |
Verlust | |
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Fahrzeugschein | 100,00 €* |
Bordbuch | 50,00 €* |
Fahrzeugschlüssel | Wiederbeschaffung zzgl. 25,00 €* |
Navigations-CD / SD-Karte | Wiederbeschaffung zzgl. 25,00 €* |
Warndreieck | 25,00 €* |
Warnweste | 25,00 €* |
Verbandskasten | 25,00 €* |
Starke Verschmutzung / Rauchen | |
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Verschmutzung | Reinigungskosten zzgl. 50,00 €* |
Rauchgeruch / Asche | Reinigungskosten zzgl. 75,00 €* |
Sonstiges | |
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Weiterbelastung Fremdrechnung | Rechnungsbetrag zzgl. 20,00 €* |
Fahrzeug bei Rückgabe nicht betankt | Kraftstoffkosten zzgl. 20,00 €* |
Rücklastschrift bzw. Rückgabe Kreditkartenforderung | Bankgebühren zzgl. 100,00 €* |
Bearbeitungsgebühr Fahrzeugschaden | 50,00 €* |
Überschreitung des Inspektionsintervalles | 350,00 €* |
*Gebühr zzgl. gesetzlicher MwSt.